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Bei verhinderter Teilnahme am Unterricht:

> unverzügliche mündliche, telefonische oder elektronische Entschuldigung

Spätestens:
Mündliche, telefonische oder elektronische Entschuldigung



  Schriftliche Entschuldigung muss nachgereicht werden, wenn die mündliche / telefonische o. elektronische Entschuldigung am 1. Fehltag eingegangen ist Spätestens:
schriftliche Entschuldigung muss nachgereicht werden, wenn die mündliche / telefonische o. elektronische Entschuldigung am 2. Fehltag eingegangen ist
  • Die schriftliche Entschuldigung versteht sich als Brief in Papierform mit Unterschrift. Sie ist unerlässlich. Eine Mail/ein Mailscan reichen nicht aus. Die schriftliche Entschuldigung kann auch schon früher als am 4. Tag eingereicht werden.
  • Volljährige Schüler*innen müssen sich selbst entschuldigen.
  •  Bei Verhinderung länger als 10 Tage kann die Klassenlehrkraft/der Tutor/die Tutorin ein ärztliches Zeugnis verlangen.
  • Bei häufigen Erkrankungen kann die Schulleitung eine ärztliches Zeugnis verlangen.
     

Antrag auf Beurlaubung
Ein schriftlicher Antrag der Eltern (Brief mit Unterschrift) kann in begründeten Ausnahmefällen eingereicht werden:

  • kirchliche Veranstaltungen
  • Gedenktage von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
  • Heilkuren
  • Wettbewerbe, Lehrgänge
  • Schüleraustausch
  • Ehrenamt, SMV
  • wichtige persönliche Gründe (Familie)                     

Beurlaubungen vor oder nach Schulferien sind nicht vorgesehen.
 
Wer entscheidet? 
bis zu 2 aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen: Klassenlehrkraft. Ab 3 Unterrichtstagen: Schulleiter/in

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